Beiträge für Straßenausbau als Handwerkerleistungen

Beiträge für Straßenausbau als Handwerkerleistungen

Mit Urteil vom 18. Oktober 2017 hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass Anliegerbeiträge zum Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung keine haushaltsnahen Handwerkerleistungen im Sinne des § 35 a Abs. 3 EStG sind.

Grundsätzlich werden nach § 35 a EStG Leistungen und Beschäftigungen im Privathaushalt steuerlich gefördert. Neben der Steuerermäßigung für haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen, fällt auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs-, und Modernisierungsmaßnahmen unter die Begünstigung.

In dem dem FG Rheinland-Pfalz vorgelegten Sachverhalt handelte es sich um Vorausleistungen, die die Klägerin auf wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung zahlen musste. Den in den Vorausleistungen enthaltenen Lohnanteil schätzte sie und machte diesen in ihrer Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Handwerkerleistung geltend. Das zuständige Finanzamt versagte ihr die Steuerermäßigung.

Das Finanzgericht stimmte dem Finanzamt bzgl. der Qualifizierung der Kosten als Handwerkerleistung zu. Zwar könne die öffentliche Hand grundsätzlich nach § 35 a EStG begünstigte Leistungen erbringen und eine „haushaltsnahe“ Leistung liege auch dann vor, wenn diese jenseits der Grundstücksgrenzen erbracht werde. Nicht ausreichend sei allerdings, dass die Leistung „für“ den Haushalt erbracht werde. Im vorliegenden Sachverhalt sei dies der Fall, da das Grundstück der Klägerin bereits erschlossen war und die umstrittenen Beiträge nur für die Herstellung der Gehwege und Straßenlampen erhoben wurden. Diese Einrichtungen dienen unabhägig vom Haushalt der Klägerin der Allgemeinheit, was auch durch den Umstand gestützt würde, dass der Gehweg nicht direkt vor dem Wohnhaus der Klägerin, sondern auf der gegenüberliegenden Straßenseite ausgebaut wurde. Damit fehle es am räumlich-funktionalen Zusammenhang der Maßnahme mit dem Haushalt der Klägerin und es liege folglich keine steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistung vor.




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