Smart Home – digitaler Haushalt i.S. des § 35a EStG

Smart Home – digitaler Haushalt i.S. des § 35a EStG

Über Fernwartungsprogramme können Geräte von Servicetechnikern gewartet werden, ohne den Haushalt zu betreten. Diese digitalen Dienstleistungen fallen gem. Literaturmeinung (NWB 2017 Seite 2031-2034; Dipl.- Finanzwirt (FH) Michael Heine) ebenfalls unter die Begünstigung der haushaltsnahen Dienstleistung gem. § 35a EStG.

Durch die Vernetzung von Haustechnik und Haushaltsgeräten sowie die Vernetzung der Unterhalteungselektronik ist es möglich über Fernwartungsprogramme direkt auf diesen Geräten eine Fehlerbehebung durchzuführen ohne den Standort des Geräts aufzusuchen.

 

Für die steuerliche Berücksichtigung einer haushaltnahen Dienstleistung gem § 35a EStGist es notwendig, dass die Dienstleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen durch geführt wird. Im digitalen Haushalt wird der Servicetechniker über Fernwartungsprogramme nicht direkt im Haushalt des Steuerpflichtigen tätig, jedoch tritt der Leistungserfolg an der gewarteten Anlage (z.B. Lampen, Rolläden, Kühlschränke, Fernseher, Computer) direkt im Haushalt des Steuerpflichtigen ein, ohne dass die Geräte den Haushalt des Steuerpflichtigen verlassen haben. Die Haushaltsnähe bleibt somit erhalten. Hingegen liegen keine begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen vor, wenn die Geräte oder Möbel den Haushalt verlassen und in der Betriebsstätte des Servicetechnikers repariert werden. Der digitale Haushalt ist bisher von der Finanzverwaltung in der Haushaltsdefinition nicht erfasst. Daher bleiben Reaktionen der Finanzverwaltung abzuwarten, da die Digitalisierung des Haushalts immer mehr an Bedeutung gewinnt.

 




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