Die Nutzungsüberlassung von üblicherweise geleasten Fahrrädern zu privaten Zwecken wird in der Regel als geldwerter Vorteil nach § 8 Abs. 2 Sätze 2-5 bzw. 10 EStG erfasst. Dabei ist von einer Gehaltsumwandlung auszugehen, wobei der Barlohn des Arbeitnehmers um den Betrag der Leasingrate herabgesetzt wird.
Die vertraglichen Grundlagen bilden ein zwischen dem Arbeitgeber und einem Leasinggeber geschlossener Leasingvertrag mit einer Laufzeit von 36 Monaten sowie ein Überlassungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dieser lässt auch eine private Nutzung zu. Das Gehalt des Arbeitnehmers wird für die Dauer der Nutzungsüberlassung um einen festgelegten Betrag (meist die Leasingrate) heruntergesetzt.
Der Sachlohn errechnet sich bei E-Bikes, die nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, mit monatlich 1% des auf 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrrads. Nur in Ausnahmefällen kommt es zu einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung mit der Folge einer abweichenden Bewertung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. In diesem Sonderfall besteht der geldwerte Vorteil dann in Gestalt einer verbilligten Leasingrate. Der Preisunterschied zwischen den für dritte Privatpersonen üblichen und den tatsächlichen vom Arbeitnehmer zu zahlenden Leasinggebühren ist dabei maßgeblich.
Erwirbt der Arbeitnehmer bei Beendigung der Überlassung (Vertragsende) das von ihm genutzte Leasingfahrrad zu einem geringeren Preis als dessen Geldwert, ist der Differenzbetrag Arbeitslohn von dritter Seite.
Die o.g. lohnsteuerlichen Konsequenzen gelten auch bei Zurverfügungstellung von E-Bikes an Familienangehörige des Arbeitnehmers. Jedes einzelne Fahrrad ist über den geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer zu versteuern.
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