Kein höheres Elterngeld aufgrund von Einmalzahlungen

Kein höheres Elterngeld aufgrund von Einmalzahlungen

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Juni 2017 entschieden, dass jährlich einmal gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld nicht das Elterngeld erhöht. Diese Gelder bleiben bei der Bemessung des Elterngeldes als sonstige Bezüge außer Betracht.

Das Elterngeld bemisst sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Durchschnitt des laufenden, in der Regel monatlich zufließenden Lohns im Bemessungszeitraum.

 

Üblicherweise sind damit die laufenden Löhne in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes Grundlage der Berechnung.

Nicht zu diesem laufenden Arbeitseinkommen gehören Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, welches im Bemessungszeitraum jeweils nur einmal gewährt wird. Derartige Zahlungen  zählen zu den für die Bemessungsgrundlage des Elterngeldes unmaßgeblichen, lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelten Einnahmen.

Eine Zuordnung zum laufenden Lohn folgt nicht daraus, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Teile des Gesamtjahreslohns zu berechnen sind. Auch dass sie in gleicher Höhe wie regelmäßiger Monatslohn gezahlt werden, begründet keine wiederholten beziehungsweise laufenden Zahlungen.




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