Das Elterngeld bemisst sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Durchschnitt des laufenden, in der Regel monatlich zufließenden Lohns im Bemessungszeitraum.
Üblicherweise sind damit die laufenden Löhne in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes Grundlage der Berechnung.
Nicht zu diesem laufenden Arbeitseinkommen gehören Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, welches im Bemessungszeitraum jeweils nur einmal gewährt wird. Derartige Zahlungen zählen zu den für die Bemessungsgrundlage des Elterngeldes unmaßgeblichen, lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelten Einnahmen.
Eine Zuordnung zum laufenden Lohn folgt nicht daraus, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Teile des Gesamtjahreslohns zu berechnen sind. Auch dass sie in gleicher Höhe wie regelmäßiger Monatslohn gezahlt werden, begründet keine wiederholten beziehungsweise laufenden Zahlungen.
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