Kündigungsrecht einer Bausparkasse

Kündigungsrecht einer Bausparkasse

Für Verträge, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, hat der BGH Kündigungen zugelassen.

21. Februar 2017

In zwei Revisionsverfahren hat der BGH entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind. Dies gilt auch dann, wenn diese noch nicht voll bespart sind (BGH, Urteile vom 21.02.2017 – XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16).

Der Begriff „zuteilungsreif“ sagt aus, dass die Bausparkasse Ihnen zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Bauspardarlehen zukommen lässt.

Ein Bausparvertrag besteht aus einer Ansparphase und einer Darlehensphase. Zu Beginn legen Sie eine Bausparsumme fest, die Sie mit dem ganzen Bausparvertrag erreichen möchten, vielleicht 80.000 Euro. Dann beginnt die Ansparphase. Über etwa sieben bis zehn Jahre hinweg zahlen Sie monatlich einen bestimmten Betrag ein. In diesem Zeitraum sollten Sie durch Ihre eigene Sparleistung etwa 40 Prozent der Bausparsumme erreicht haben, also 32.000 Euro. Ist das der Fall, wird der Bausparvertrag zuteilungsreif.

Die Bausparkasse muss Ihnen in der nächsten Zeit das Bauspardarlehen zuteilen. Da sie immer nur einer bestimmten Anzahl von Bausparern gleichzeitig eines geben kann, hängt die Zuteilung von bestimmten Kriterien ab. Die vereinbarte Mindestsparzeit muss eingehalten werden und eine ausreichende Bewertungszahl vorliegen. Das ist von Vertrag zu Vertrag unterschiedlich, hängt vom gewählten Tarif und von der Bausparsumme ab. Sind alle Kriterien erfüllt, ist der Vertrag zuteilungsreif.

Ist der Vertrag seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif, darf die Bausparkasse den Vertrag kündigen, so die Entscheidung des BGH.


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