Kapitalflussberichterstattung nach dem HGB unter Beachtung des DRS 21

Kapitalflussberichterstattung nach dem HGB unter Beachtung des DRS 21

Empirische Untersuchung zur Umsetzung der Empfehlungen des DRS 21

2. Oktober 2017

Tallau/Bankamp zeigen in ihrer aktuellen Studie auf, inwiefern die Empfehlungen des DRS 21 umgesetzt wurden. Der Standard war erstmals für Geschäftsjahre mit Beginn nach dem 31. Dezember 2014 verpflichtend anzuwenden. Untersucht wurden 100 Abschlüsse der Jahre 2013 bis 2015.

Kapitalflussrechnungen stellen die Veränderung der liquiden Mittel dar und sollen gegenüber der Bilanz und der GuV einen besseren Einblick in die finanzielle Lage eines Unternehmens gewähren. Der neue DRS 21 regelt die Aufstellung von Kapitalflussrechnungen, die nach § 297 I HGB für den Konzernabschluss verpflichtend sind. Mit zahlreichen Klarstellungen, wie der Abschaffung von Wahlrechten, sowie einer Erweiterung des Mindestgliederungsschemas, sollte durch diesen Standard eine bessere Vergleichbarkeit von Cash-Flow-Rechnungen verschiedener Unternehmen erreicht werden. Neben der Erhöhung des Mindestgliederungsschemas wird vor allem die Verschiebung des Finanzergebnisses aus dem operativen Cashflow in den Investitions- oder Finanzierungs-Cashflow als bedeutendste Änderung angesehen.

Die empirische Untersuchung zeigt, dass im Vergleich zum alten DRS 2 durch den DRS 21 viele Klarstellungen und Vereinheitlichungen erzielt wurden. Damit ist auch der Informationsgehalt der Cashflow-Rechnungen insgesamt gestiegen. Allerdings halten sich nicht alle Unternehmen an die Vorgaben des Standards. Von den 100 untersuchten Unternehmen weisen in 2015 nur 65 Unternehmen explizit auf den neuen Standard hin. Während sich zwei Unternehmen sogar noch explizit auf den alten Standard beziehen, machen 34 Unternehmen keinerlei Angaben zum angewandten Standard. Vor allem in der Bezeichnung von Positionen wird in zahlreichen Fällen vom vorgegebenen Mindestgliederungsschema abgewichen. Auch bei der Darstellung des Finanzergebnisses hat die Einheitlichkeit der Darstellung abgenommen, da einige Unternehmen das Zins- und Beteiligungsergebnis abweichend zum DRS 21 im operativen Cashflow ausweisen und damit an der Darstellung des alten Standards festhalten.

Im Hinblick auf das Finanzergebnis sollte bei der Bilanzleser bei der Interpretation und dem Vergleich die unterschiedlichen Darstellungen berücksichtigen. Nur so können sachgerechte Ergebnisse erzielt werden.

 


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