Mit Urteil vom 21. Juni 2018 hat der BFH über geänderte Rechnungsanforderung im Umsatzsteuerrecht entschieden. Es nicht mehr erforderlich, dass eine Rechnung einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Im Urteilsfall erwarb der Kläger, ein Autohändler, Kraftfahrzeuge eines Einzelunternehmers, der im Onlinehandel tätig war, ohne dabei ein Autohaus zu betreiben.
Nach neuer Rechtsprechung setzt eine zum Vorsteuerabzug berechtigte Rechnung nicht mehr voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden muss, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Für den Vorsteuerabzug ist es ausreichend, eine Anschrift anzugeben, unter der der leistende Unternehmer postalisch erreichbar ist (z.B. Briefkastenanschrift).
Alle übrigen Pflichtangaben, die das Umsatzsteuergesetz vorgibt, haben weiterhin Bestand. Insbesondere bei erheblichen Rechnungsbeträgen empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung, da sonst der Vorsteuerabzug verloren gehen kann.
Diese Angaben gelten für Rechnungen mit einem Betrag von über 250 Euro brutto.
Für Rechnungen bis 250 Euro – sogenannte Kleinbetragsrechnungen – sind folgende Angaben ausreichend:
Die Rechtssprechungsänderung des BFH ist für zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer regelmäßig von erheblicher Bedeutung. Die Frage, ob bei der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, ist häufig Gegenstand von Diskussionen mit der Finanzverwaltung, insbesondere im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen. Das aktuelle Urteil stellt daher aus unserer Sicht eine Erleichterung hinsichtlich der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs dar.
Haben auch Sie bereits mit dem Finanzamt über die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug diskutieren müssen? Ein Vorsteuerabzug kann ggf. auch durch nachträgliche Vorlage berichtigter Rechnungen gewährt werden. Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema und allen anderen umsatzsteuerlichen Fragestellungen. Sprechen Sie uns gerne an.
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