Der § 146b AO wurde durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen neu eingeführt und ist ab dem 31. Dezember 2017 anzuwenden. Neben neuen Pflichten für den Steuerpflichtigen muss sich dieser auch auf unangekündigte Kassenprüfungen durch einen Prüfer des Finanzamts einstellen (Kassen-Nachschau).
Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 enthält unter anderem Regelungen für diese Kassennachschau (§ 146 AO) sowie weitere wichtige Regelungen zum Thema Kassenführung und elektronische Archivierung, die einen Betrug an elektronischen Kassensystemen erschweren sollen.
Die zum 1. Januar 2018 eingeführt Kassen-Nachschau ist eine zeitnahe Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchung der Kasseneinnahmen und –ausgaben, die von Prüfern des Finanzamts unangekündigt durchgeführt wird. Durch den Überraschungsbesuch soll Steuerpflichtigen die Möglichkeit genommen werden, die Kassenunterlagen nachträglich für das Finanzamt zu verändern. Zur Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen kann der Amtsträger vom Steuerpflichtgen bspw. einen Kassensturz verlangen. Geprüft werden u.a. elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, App-Systeme und offene Ladenkassen.
Der Anwendungserlass zur AO (AEAO) gibt zu allen Paragrafen der AO Erläuterungen zu den gesetzlichen Regelungen. Für die Finanzverwaltung stellen diese Erläuterungen Anweisungen dar, nach denen sie sich richten müssen. Somit können Steuerpflichtige, durch die Befolgung und Anwendung der in dem AEAO beschriebenen Anweisungen, möglichen Streit mit dem Finanzamt weitestgehend vermeiden.
In dem BMF-Schreiben vom 29. Mai 2018 wurde der Anwendungserlass zu § 146b AO veröffentlicht. Zu den wichtigsten Erläuterungen zum Thema Kassen-Nachschau gehören folgende Punkte:
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