Krankenversicherungsbeiträge können als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Bei Bonuszahlungen ist zu prüfen, inwieweit tatsächlich eine Beitragsrückerstattung vorliegt.
Ausgangssituation
Krankenkassenbeiträge können grundsätzlich als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Rückerstattungen von Beiträgen mindern wiederum die abziehbaren Sonderausgaben. Wurden z.B. pauschale Boni gezahlt oder im Rahmen eines Bonusprogramms Kosten für Gesundheitsmaßnahmen ggf. auch nur teilweise erstattet, ist zu prüfen ob eine Beitragsrückerstattung vorliegt.
Wesentlicher Inhalt der Neuregelung
Soweit sich der Bonus auf aufwandsunabhängige Maßnahmen, also z.B. ein Verhalten bezieht wie z.B. den Nichtraucherstatus oder Vorsorgemaßnahmen, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind, liegt laut Finanzverwaltung eine regelmäßige Beitragsrückerstattung vor. Werden zusätzliche Aufwendungen des Versicherten für konkrete Gesundheitsmaßnahmen (teilweise) erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten sind (z.B. professionelle Zahnreinigung, Osteopathie, Mitgliedsbeiträge im Sportverein bzw. Fitnessstudio, u.ä.), wirken sich diese dagegen nicht auf den Sonderausgabenabzug aus.
Zeitliche Befristung
Für die Zeit bis zum 31.12.2023 gilt eine Vereinfachungsregel, die besagt, dass Bonuszahlungen in Höhe von bis zu 150 EUR p.a. pro versicherte Person unbeachtlich sind, unabhängig davon, wofür die Bonuszahlung erfolgte. Ab dem 1. Januar 2024 werden Bonuszahlungen nach den o.g. Kriterien behandelt.
Für Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen, die ganz oder teilweise zu Unrecht als Beitragsrückerstattungen behandelt wurden, hat die Finanzverwaltung ebenfalls Regelungen festgelegt. Änderungen der Bescheide für die Jahre bis einschließlich 2020 sind grundsätzlich nur auf Antrag möglich, soweit die jeweiligen Bescheide noch nicht bestandskräftig geworden sind. Für Jahre ab 2017 sind entsprechende Bescheinigungen von den Krankenkassen erforderlich.
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