Am 18. September 2019 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG III) auf den Weg gebracht, das Wirtschaft, Bürger und Verwaltung deutlich von Bürokratiekosten entlasten soll.
Mit dem vorliegenden Entwurf für ein Drittes Bürokratieentlastungsgesetz sollen Wirtschaft, Bürger und Verwaltung von Bürokratiekosten in Höhe von insgesamt mehr als 1 Mrd. Euro entlastet werden. Ein Großteil der Entlastung entfällt dabei auf drei Kernmaßnahmen:
Mit dem BEG III wird ein elektronisches Meldeverfahren eingeführt, das die Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt. Künftig informieren die Krankenkassen den Arbeitgeber auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers sowie über den Zeitpunkt des Auslaufens der Entgeltfortzahlung.
Bislang gilt für Unternehmen die Pflicht, nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung die alten Datenverarbeitungsprogramme zehn Jahre in Betrieb zu halten. Künftig dürfen diese fünf Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung abgeschafft werden, wenn ein Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhanden ist. Dies gilt bereits für Systemwechsel und Auslagerungen, die nach dem 31. Dezember 2013 erfolgt sind.
Bislang müssen in Beherbergungsbetrieben papierhafte Meldescheine ausgefüllt und unterschrieben werden. Die anfallenden Kosten für die jährlich geschätzt rd. 150 Mio. Meldescheine können durch Digitalisierung deutlich reduziert werden.
Daher wird optional zur bestehenden Papiervariante ein digitales elektronisches Meldeverfahren eingeführt, bei dem die eigenhändige Unterschrift durch andere, sichere Verfahren ersetzt wird – in Verbindung mit den Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie zur „Starken Kundenauthentifizierung“ oder den elektronischen Funktionen des Personalausweises.
Neben diesen Kernmaßnahmen sind weitere Entlastungen für Wirtschaft und Bürger vorgesehen:
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