Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Verpflichtung der Arbeitgeber zum Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ab dem 1. Januar 2023

31. Januar 2023

Seit dem 1. Januar 2023 werden von Ärzten keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) in Papierform mehr ausgestellt. Die Ärzte übermitteln die Bescheinigungen elektronisch an die jeweiligen Krankenkassen. Arbeitgeber müssen damit ab sofort die AU elektronisch von den Krankenkassen abrufen und erhalten auf diesem Weg die Zeiträume der Fehlzeiten elektronisch übermittelt.

Ausgangssituation

Die Einführung der eAU wurde bereits am 18. September 2019 im Bürokratieentlastungsgesetz III beschlossen und sollte ursprünglich bereits zum 1. Januar 2022 starten. Vereinbart wurde zunächst eine Pilotphase, welche dem Arbeitgeber die Möglichkeit gab, den Abruf der eAU bis zum 30. Juni 2022 freiwillig zu testen. Seit dem 1. Januar 2023 ist der elektronische Abruf für alle Arbeitgeber verpflichtend.

Wesentlicher Inhalt der Neuregelung

Das bisherige Verfahren der Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform durch den Arbeitnehmenden wird durch die eAU abgelöst. Das Einreichen der Krankmeldung bei der Krankenkasse übernimmt nicht mehr der Versicherte selbst, sondern der ausstellende Arzt.

Im zweiten Schritt informiert der Arbeitnehmende seinen Arbeitgeber über die festgestellte Arbeitsunfähigkeit. Da der Arbeitgeber keine Papierbescheinigung mehr erhält, muss er die eAU gesondert bei der Krankenkasse des Arbeitnehmenden abrufen. Die von der Krankenkasse übermittelten Daten enthalten neben den persönlichen Daten des Arbeitnehmenden auch Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit, das Datum der ärztlichen Feststellung, die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung sowie die Angabe, ob die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall beruht. Der Grund der Arbeitsunfähigkeit ist, wie in der ursprünglichen Papierbescheinigung, nicht in der Datenübermittlung enthalten.

Arbeitnehmende können sich für ihre eigenen Unterlagen eine AU in Papierform ausstellen lassen. Diese bleibt dem Arbeitnehmenden als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel erhalten, um bei Störfällen, beispielsweise in der Übermittlung, das Vorliegen einer AU für die Entgeltfortzahlung nachweisen zu können.

Auch für Minijobber gilt das elektronische Verfahren. Da der Arbeitgeber bei dieser Beschäftigungsform grundsätzlich nur Meldungen an die Minijob-Zentrale absetzt, ist bei Krankmeldung eines Minijobbers zu erfragen, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse der Minijobber versichert ist. Es bietet sich an, die Krankenkasse bereits bei der Einstellung abzufragen und in den Personaldaten zu hinterlegen.

Das Verfahren zur eAU gilt nur für Arbeitnehmende, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Für Privatversicherte wird es weiterhin die AU in Papierform geben, da die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für Privatversicherte derzeit nicht vorgesehen ist. Privatversicherte müssen ihrem Arbeitgeber die AU daher weiterhin in physischer Form vorlegen.

Noch Fragen?

Auswirkungen der eAU auf die Personalprozesse auf Arbeitgeberseite erörtern wir mit Ihnen gerne im Detail. Soweit Sie uns mit der Lohnbuchhaltung beauftragen oder beauftragt haben, werden alle Änderungen selbstverständlich berücksichtigt.

Sprechen Sie uns gerne an.


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