Arbeitnehmer können für die Fahrten zur Arbeit eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR für die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend machen. Beträgt die Strecke zur Arbeit mehr als 20 Kilometer, kann der Arbeitnehmer seit 2021 eine Entfernungspauschale von 0,35 EUR geltend machen. Für die ersten 20 Entfernungskilometer verbleibt es bei der Entfernungspauschale von 0,30 EUR.
Bundestag und Bundesrat haben nun im Steuerentlastungsgesetz 2022 eine Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um 3 Cent auf 0,38 EUR pro Entfernungskilometer beschlossen.
Ursprünglich sollte die Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer erst im Jahr 2024 erfolgen. Aufgrund der weiter steigenden Energiepreise wird die geplante Erhöhung nun rückwirkend auf den Jahresbeginn 2022 vorgezogen.
Bei Familienheimfahrten gilt die Anhebung auf 0,38 EUR ab dem 21. Kilometer im Rahmen der doppelten Haushaltsführung entsprechend.
Pendler, die aufgrund eines geringeren Einkommens keine (Lohn-) Steuer zahlen, können statt der erhöhten Entfernungspauschale von 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer, die sogenannte Mobilitätsprämie in Anspruch nehmen. Diese beläuft sich auf 14 Prozent der erhöhten Pauschale, was dem Eingangssteuersatz im Einkommenssteuertarif entspricht. Auch bei der Mobilitätsprämie beträgt die zugrunde zulegende Entfernungspauschale 0,38 EUR.
Die Entfernungspauschale gilt unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel, jedoch gilt eine Höchstgrenze der Entfernungspauschale von 4.500 EUR bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Diese Höchstgrenze gilt nicht, soweit ein Kfz genutzt wird (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).
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