Die Geschwindigkeit des technischen Wandels nimmt immer weiter zu. Unter dem Aspekt sind die seit über 20 Jahre geltenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für Hard- und Software nicht mehr zeitgemäß. Zur steuerlichen Förderung der anvisierten Digitalisierung erfolgt nun eine Reduzierung der Nutzungsdauer.
Die bisherige Nutzungsdauer i.S.d. § 7 I EStG wird für Hard- und Software von grundsätzlich 3 Jahre auf 1 Jahr reduziert. Folglich können die Wirtschaftsgüter über 12 Monate und somit innerhalb von zwei Veranlagungszeiträumen abgeschrieben werden.
Die Regelung lässt jedoch unter Umständen die Möglichkeit offen eine Sofortabschreibung vorzunehmen, sodass ein Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung direkt abgeschrieben werden kann. Nach H 7.4 „Nutzungsdauer“ EStH 2. Spiegelstrich sind die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts nur dann zu verteilen, wenn die Nutzungsdauer zwölf Monate übersteigt. Die Hard- und Software haben eine Nutzungsdauer von 12 Monaten, sodass hier die Regelung der Sofortabschreibung greifen könnte – endgültig geklärt ist dies bisher noch nicht.
Folgende Hard- und Software sind davon betroffen:
Mit der Verkürzung der Nutzungsdauer für Anschaffungen nach dem 31.12.2020 schafft der Gesetzgeber neue Anreize für Investitionen in Hard- und Software.
Noch Fragen?
Haben Sie noch Fragen zu Investitionen in Hard- und Software oder zu weiteren steuerlichen Themen, dann sprechen Sie uns gerne an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Wir bieten eine qualitativ hochwertige Beratung. Unabhängige Zufriedenheitsbefragungen unserer Mandanten bescheinigen uns überdurchschnittlich hohe Bewertungen. Gern sind wir auch für Sie aktiv.
Sie wissen noch nicht so recht, ob wir Ihnen weiterhelfen können? Dann vereinbaren Sie doch einen Gesprächstermin. Es würde uns freuen, von Ihnen zu hören.
Hermann-Ehlers-Straße 3
49082 Osnabrück
Tel. 0541 357 45 50
Fax 0541 357 45 55