Von dem Grundsatz keine Dienstreise ohne A1 Bescheinigung sind Entsendungen von Beschäftigten deutscher Unternehmen betroffen. Betrifft die Entsendung einen befristeten Zeitraum von weniger als 24 Monaten in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in einen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in die Schweiz zur Erledigung eines Auftrags, so hat der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter eine A1-Bescheinigung zu beantragen.
Das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich nur für Personen, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind. Dies würde dazu führen, dass Arbeitnehmer bei betrieblichen Arbeitseinsätzen im Ausland nicht mehr dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen.
§ 4 Abs. 1 SGB IV regelt daher, dass im Falle einer Entsendung auch weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht Anwendung findet und somit auch weiterhin Beiträge zur deutschen Sozialversicherung zu entrichten sind.
Als Nachweis, dass der Mitarbeiter der deutschen Sozialversicherungspflicht unterliegt, ist die „A1-Bescheinigung“ bei Einsätzen mitzuführen. Mit der A1-Bescheinigung bestätigt der zuständige Sozialversicherungsträger, dass der Arbeitnehmer für die Zeit seiner Beschäftigung im Ausland der Sozialversicherung seines Heimatstaates angehört. Die Bescheinigung erspart Versicherten die lokalen Sozialabgaben und damit doppelte Beitragszahlungen.
Bislang konnten Arbeitgeber die A1-Bescheinigung in Papiervordrucken bei der zuständigen Krankenkasse beantragen. Seit dem 1. Januar 2019 muss die Bescheinigung elektronisch beantragt werden, in Ausnahmefällen war die schriftliche Beantragung noch möglich. Seit dem 1. Juli 2019 ist nur noch die elektronische Anforderung der Bescheinigung möglich. Ab dem 1. Januar 2020 sollen A1-Bescheinigungen in allen EU/EWR-Staaten und der Schweiz nur noch elektronisch beantragt und übermittelt werden. Durch dieses Verfahren steigen die Kontrollmöglichkeiten in Deutschland.
Die Krankenkassen und Rentenversicherungsträger haben laut Gesetz drei Tage Zeit, die A1-Bescheinigung elektronisch an den Arbeitgeber zu übermitteln. Der Arbeitgeber kann sie für den Beschäftigten ausdrucken.
Bereits seit Jahren finden insbesondere in Frankreich und Österreich strenge Kontrollen statt. Wer keine Bescheinigung vorweisen kann, muss mit Bußgeldern bis zu EUR 10.000 rechnen, die sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer treffen können. Darüber hinaus kann der Zutritt zum Firmengelände verweigert werden oder es können unmittelbar Sozialversicherungsbeiträge eingezogen werden. Nur wer nachweisen kann, dass eine A1-Bescheinigung vor Antritt der Dienstreise beantragt wurde, kann diesen Strafen in Frankreich und Österreich bislang entgehen.
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