Die diesjährige Regelabfrage für das Kirchensteuerabzugsmerkmal muss in den Wochen vom 1. September 2019 bis zum 31. Oktober 2019 durchgeführt werden.
Seit dem 1. Januar 2015 sind Kapitalgesellschaften verpflichtet, bei der Ausschüttung an ihre Anteilseigner, die natürliche Personen sind, Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer aus Kapitalerträgen einzubehalten und abzuführen.
Damit der Steuereinbehalt automatisiert erfolgen kann, fragen die verpflichteten Stellen, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab, ob der jeweilige Empfänger einer Religionsgemeinschaft angehört, die Kirchensteuer erhebt (sog. Kirchensteuerabzugsmerkmal). Je nach Datenbestand wird dann die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten und ebenfalls an das Finanzamt abgeführt.
Das Kirchensteuerabzugsmerkmal ist ein sechsstelliger Schlüssel, in dem die Religionszugehörigkeit, der zugehörige Steuersatz und das Gebiet der Religionsgemeinschaft abgebildet werden.
Die KiStAM-Abfrage ist auch dann durchzuführen, wenn die Konfessionsangaben der Anteilseigner bekannt sind. Denn nur so wird sichergestellt, dass stets der aktuelle sechsstellige Religionsschlüssel zur Anwendung kommt.
In den Wochen vom 1. September 2019 bis zum 31. Oktober 2019 ist für Kapitalgesellschaften, die beabsichtigen im Folgejahr kapitalertragssteuerpflichtige Ausschüttungen an ihre Gesellschafter vorzunehmen, die Abfrage beim BZSt notwendig.
Die Abfrage setzt unter anderem die Angabe der Steueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen voraus. Sofern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Steueridentifikationsnummer nicht vorliegt, kann diese ebenfalls in einem Anfrageverfahren beim BZSt erfragt werden.
Abzugsverpflichtete müssen sich im Verfahren anmelden und zugelassen werden. Es gibt zwei Möglichkeiten, einen Zugang zum Verfahren zu erhalten:
Die Information, die die Kirchensteuerabzugsverpflichteten über die Regelabfrage vom BZSt erhalten, ist grundsätzlich für das gesamte Folgejahr zu verwenden. Dies gilt sowohl für den Fall, dass ein Kirchensteuerabzugsmerkmal übermittelt wird, als auch für den Fall, dass „keine Angaben“ (neutraler Nullwert) übermittelt werden.
Weitere Informationen zur Abfrage erhalten Sie auf der Homepage des BZSt.
Ausgenommen sind Kapitalerträge, die dem Betriebsvermögen zugeführt werden. Außerdem lässt das BZSt Ausnahmen für die folgenden Gesellschaften zu, die auf eine Teilnahme am Verfahren (vorerst) verzichten können:
Die Gesellschafter sind jährlich bis spätestens zum 30. Juni schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie dem Datenabruf widersprechen können, indem sie beim BZSt einen Sperrvermerk eintragen lassen. Dann erhält die Kapitalgesellschaft als Merkmal einen Nullwert. Es erfolgt kein Kirchensteuerabzug an der Quelle. Der Sperrvermerk gilt unbefristet bis auf Widerruf. Das KiStAM ist dennoch in jedem Fall jährlich abzurufen.
Bei einem Sperrvermerk informiert das BZSt das Finanzamt des Kirchensteuergläubigers darüber. Dieser muss dann auch seine abgeltend besteuerten Kapitalerträge in der Anlage KAP seiner Einkommensteuerklärung angeben. So soll eine Kirchensteuerhinterziehung künftig unmöglich werden.
Unterbleibt ein Abruf der KiStAM und wird fälschlicherweise keine Kirchensteuer einbehalten, haftet die Kapitalgesellschaft für die nichteinbehaltene Kirchensteuer.
Der Abrufzeitraum kann auch nicht durch eine Fristverlängerung erweitert werden.
Sie planen eine Ausschüttung in 2020 und sind daher verpflichtet die Regelabfrage für das Kirchensteuerabzugsmerkmal vorzunehmen? Sprechen Sie uns an. Wir beraten und unterstützen Sie gerne.
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