Eine kurzfristige Beschäftigung zwischen Schule und Studium, die für längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist, gilt nach § 7 Abs. 1 SGB V, § 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV und § 27 Abs. 2 SGB II generell als sozialversicherungsfrei. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Der Begriff der Berufsmäßigkeit wurde vom Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 11.6.1980 Az. 12 RK 30/79 definiert. Ob eine solche Berufsmäßigkeit vorliegen könnte, sollte bereits vor Einstellung der Aushilfe geklärt werden.
Für die Einordnung des als Aushilfe Beschäftigten sind verschiedene Kriterien zu berücksichtigen. Notwendig ist die Differenzierung nur bei Abiturienten, die bereits von der Schule entlassen sind. Die Eigenschaft als Schüler endet dabei mit der Abschlussprüfung. Sofern bereits ein Prüfungs- oder Abschlusszeugnis vorliegt, kann aus diesem das Datum der Beendigung der Ausbildung geschlossen werden. Erst ab diesem Datum gilt es, die Berufsmäßigkeit der Beschäftigung zu untersuchen.
Abiturienten, die zu Beginn der Beschäftigung angeben, zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Studium aufzunehmen, sind grundsätzlich nicht berufsmäßig beschäftigt. Die Beschäftigung ist damit sozialversicherunsgfrei. Trotz der Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ist die Beschäftigung jedoch steuerpflichtig. Dabei kann die Lohnsteuer entweder nach den individuellen Steuerabzugsmerkmalen oder unter bestimmten Voraussetzungen auch pauschal erhoben werden.
Wird im Anschluss an die Aushilfsbeschäftigung wider Erwarten kein Studium aufgenommen, ist dies rückwirkend nicht mehr relevant. Den Arbeitgeber trifft keine Verpflichtung nach Ende der Beschäftigung den tatsächlichen Beginn eines Studiums zu überprüfen. Irrelevant ist daher auch, wenn zu Beginn der Beschäftigung noch keine Studienplatzzusage vorliegt.
Unabhängig der Folgebeschäftigung kann ein Abiturient aber schon aufgrund seines Erwerbsverhaltens berufsmäßig beschäftigt sein. Das ist der Fall wenn dieser im laufenden Kalenderjahr aufgrund mehrerer Beschäftigungen mit einem monatlichen Entgelt von mehr als 450 EUR die zeitliche Begrenzung von drei Monaten oder 70 Tagen überschreitet. Eine Sozialversicherungsfreiheit ist dann bereits ohne weitere Prüfung der Folgebeschäftigung ausgeschlossen.
Bei Abiturienten, die beabsichtigen im Anschluss an die Aushilfsbeschäftigung zu arbeiten, ist die Aushilfsbeschäftigung bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 450 EUR im Monat als berufsmäßig anzusehen und damit sozialversicherungspflichtig. Dabei werden die folgenden Beschäftigungen grundsätzlich als Erwerbstätigkeit gewertet:
Wird nach einem abgeschlossenen Freiwilligendienst zur Überbrückung bis zu dem Studium eine kurzfristige Beschäftigung aufgenommen, so kann diese Beschäftigung sozialversicherungsfrei sein, wenn sie nicht schon aufgrund des Erwerbsverhaltens berufsmäßig ist.
Oft wird nach dem Abitur die kurzfristige Beschäftigung angestrebt, um sich für die Reise ins Ausland finanziell besser aufzustellen. Bei einem geplanten längeren Auslandsaufenthalt richtet sich die Berufsmäßigkeit nach dem Grund, aus dem der Auslandsaufenthalt durchgeführt wird. Soll im Ausland hauptsächlich einer Beschäftigung nachgegangen werden, so gilt auch die Aushilfstätigkeit zwischen Ausbildung und Ausland als berufsmäßig und unterliegt somit der Sozialversicherungspflicht.
Soweit aufgrund von Vorschriften der Prüfungs- oder Studienordnung ein Vorpraktikum vorgeschrieben ist, das vor Studienbeginn absolviert werden muss, können hierfür Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Die versicherungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach den Regelungen für Praktikanten, die entsprechende Anwendung der Regelungen zur kurzfristigen Beschäftigung greifen hierbei nicht.
Um die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der kurzfristigen Beschäftigung im Prüfungsfall darlegen zu können, sollte eine schriftliche Erklärung des Abiturienten zur Absicht der Studienaufnahme zu den Lohnunterlagen genommen werden. Um bereits vor der Einstellung die Sozialversicherungspflicht abklären zu können, empfiehlt es sich, eine entsprechende Frage in den Mitarbeiterfragebogen aufzunehmen. In Zweifelsfällen kann die Minijob-Zentrale Auskunft geben. Nähere Informationen sind zudem in den Geringfügigkeits-Richtlinien zu finden.
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