Im oben genannten Fall waren die Kläger Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin stellte dem Kläger Geldbeträge für den Gewerbebetrieb und für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur Verfügung. Die Beträge wurden zunächst als Einlagen eingebucht, jedoch dann als Darlehen ausgewiesen. Das FA ging davon aus, dass die Geldbeträge als Darlehen zur Finanzierung der beiden Betriebe gewährt wurden und steuerlich anzuerkennen seien. Dadurch, dass diese Darlehen nicht verzinst wurden sind sie gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen.
Darlehensverbindlichkeiten zwischen nahen Angehörigen sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen, wenn sie steuerlich anzuerkennen sind. Weder lässt sich dem Gesetzeswortlaut eine Einschränkung im Hinblick auf Angehörigendarlehen entnehmen noch verlangt der Zweck der Vorschrift eine Sonderbehandlung solcher Darlehen. Der Abzinsungsbetrag kann auch nicht durch Buchung einer Einlage neutralisiert werden. Zwar ist die Zinslosigkeit des Darlehens außerbetrieblich motiviert, bloße Nutzungsvorteile sind jedoch nicht einlagefähig.
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