Umstritten ist, ob die Erschließungskosten, die Anwohner für die Sanierung einer Straße zahlen müssen, in der Einkommensteuererklärung gem. § 35a EStG abgesetzt werden können, wenn die Maßnahmen von der öffentlichen Hand (Städte und Gemeinden) abgerechnet wird.
Gem. BMF Schreiben vom 9. November 2016 sind Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35a EStG begünstigt. Das Finanzgericht Nürnberg hatte die Kosten für eine Straßensanierung jedoch entgegen der Meinung der Finanzverwaltung als Handwerkerleistung zugelassen (Az. 7K 1356/14). Aus diesem Grund lässt der Bund der Steuerzahler den Sachverhalt jetzt vom BFH klären (Az. VI R 50/17). Betroffene Steuerzahler sollten daher in ihrer Einkommensteuererklärung die Arbeitskosten für die Erschließungskosten geltend machen. Aufgrund des BMF Schreibens wird die Finanzverwaltung den Abzug der Erschließungskosten versagen. Gegen den Steuerbescheid kann der Steuerpflichtige nun Einspruch unter Bezugnahme auf das FG-Urteil und dem anhängigen Verfahren beim BFH einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Bei einer Entscheidung zugunsten der Steuerpflichtigen wird der Bescheid geändert und die zu viel gezahlte Steuer wird seitens der Finanzverwaltung erstattet.
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