Bei Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft haben Minijobberinnen einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts. Die Kosten hierfür werden dem Arbeitgeber über das Umlageverfahren U2 erstattet.
Unabhängig von der Betriebsgröße sind Arbeitgeber verpflichtet, Abgaben für das Umlageverfahren U2 für alle Arbeitnehmer abzuführen. Für Minijobber ermäßigt sich ab dem 01. Januar 2018 der Beitragssatz von 0,3 % auf 0,24 %. Der Erstattungssatz im Ausgleichsverfahren für Mutterschutzlohn, der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bleibt unverändert bei 100 %. Arbeitgeber sollen so vor hohen Lohnkosten durch den gesetzlich geregelten Mutterschutz geschützt werden.
Wir bieten eine qualitativ hochwertige Beratung. Unabhängige Zufriedenheitsbefragungen unserer Mandanten bescheinigen uns überdurchschnittlich hohe Bewertungen. Gern sind wir auch für Sie aktiv.
Sie wissen noch nicht so recht, ob wir Ihnen weiterhelfen können? Dann vereinbaren Sie doch einen Gesprächstermin. Es würde uns freuen, von Ihnen zu hören.
Hermann-Ehlers-Straße 3
49082 Osnabrück
Tel. 0541 357 45 50
Fax 0541 357 45 55