Darlehenszinsen für ein nießbrauchsbelastetes Grundstück als vorweggenommene Werbungskosten

Darlehenszinsen für ein nießbrauchsbelastetes Grundstück als vorweggenommene Werbungskosten

Der Erwerber eines mit einem Nießbrauchsrecht belasteten Grundstücks kann die Schuldzinsen für die Anschaffungskosten als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25. April 2017).

2. Januar 2018

Bisher hat der BFH dahingehend entschieden, dass es beim lebenslangen Nießbrauchrecht an der Absicht fehlt, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen zu wollen, da der Steuerpflichtige Aufwendungen für eine Immobilie tätigt, die jedoch eine andere Person zu nutzen berechtigt und ein Ende dieser Nutzung nicht absehbar ist.

Im vorliegenden Fall entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg jedoch, dass die Ungewissheit über den genauen Beginn der Einkünfteerzielung bei der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht kein absolutes Ausschlusskriterium ist. Dem zeitlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der späteren Vermietung kommt somit eine lediglich indizielle Bedeutung zu. Demzufolge kann die Einkünfteerzielungsabsicht auch dann bejaht werden, wenn das Ende des Nießbrauchs noch nicht absehbar ist. Dies ist der Fall, wenn trotz des noch nicht feststehenden Beginns der Einkünfteerzielung aufgrund weiterer äußerer Umstände keine Zweifel daran bestehen, dass der Steuerpflichtige bereits beabsichtigt, nach dem Wegfall des rechtlichen Hindernisses steuerpflichtige Einkünfte zu erzielen. Die Schuldzinsen für die Anschaffungskosten können somit als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

Dies gilt jedoch nicht für die AfA, da sich diese auf die Abnutzung des Gebäudes bezieht. Allein der Steuerpflichtige, der das Gebäude zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzt, ist zur Geltendmachung von AfA auf das Gebäude berechtigt. Eine Berücksichtigung als vorab entstandene Werbungskosten kommt nicht in Betracht, da es am wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem durch die AfA abgebildeten Wertverzehr und den in der Zukunft beabsichtigten Vermietungseinkünften fehlt.


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