Die Übergangsregelung besagt, dass Lieferungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet an einen inländischen Abnehmer auch dann als Versendungslieferung i. S. v. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG zu beurteilen sind, wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager zwischengelagert wird. Voraussetzung ist allerdings, dass der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststeht.
In einem solchen Fall wird die Lieferung grundsätzlich bereits bei Beginn der Versendung im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt und unterliegt beim inländischen Abnehmer der Erwerbsbesteuerung nach § 1a UStG. Steht der inländische Abnehmer bei Versendung der Waren aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet dagegen noch nicht fest, befindet sich der Ort der streitigen Lieferung am Ort des Konsignationslagers im Inland. Die Einlagerung der Ware in das Konsignationslager stellt bei diesem Sachverhalt ein innergemeinschaftliches Verbringen durch den liefernden Unternehmer dar, in dessen Folge der Unternehmer im Inland einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a Abs. 2 UStG bewirkt. Außerdem erbringt der Unternehmer eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige Lieferung an den Abnehmer, sobald die Ware dem Lager entnommen wird. Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige liefernde Unternehmer muss sich in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen. Das neu gefasste BMF Schreiben vom 14. Dezember 2017 (III C 3 – S 7103-a/15/10001) besagt, dass es für vor dem 1. Januar 2019 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet wird, wenn der leistende Unternehmer weiterhin nach alter Rechtsauffassung verfährt.
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