Ende der Berufsausbildung bei durch Rechtsvorschrift festgelegter Ausbildungszeit

Ende der Berufsausbildung bei durch Rechtsvorschrift festgelegter Ausbildungszeit

Der BFH hat mit Urteil vom 14. September 2017, III R 19/16, entschieden, dass eine Berufsausbildung nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung endet, sondern erst mit dem späteren Ablauf der durch eine Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit.

12. Januar 2018

Im Streitfall bezog der Kläger Kindergeld für seine Tochter, die sich in einer Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin befand. Der Ausbildungsvertrag hatte eine Laufzeit bis zum 31. August 2015. Da die Tochter die staatliche Abschlussprüfung im Juli 2015 bestand und ihr die Prüfungsergebnisse im Juli 2015 mitgeteilt wurden, hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015 auf und forderte das für diesen Monat gezahlte Kindergeld zurück.

Der BFH ist der Auffassung, dass eine Berufsausbildung grundsätzlich spätestens mit der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse endet, wenn die Ausbildung mit einer Prüfung abschließt. Anders verhält es sich, wenn das Ende des Ausbildungsverhältnisses durch eine Rechtsvorschrift festgelegt ist. In dem vorliegenden Fall hatte die Ausbildung der Tochter des Klägers eine durch den Ausbildungsvertrag festgelegte Laufzeit. Des Weiteren dauert nach § 2 Abs. 2 S. 1 der Heilerziehungsverordnung des Landes Baden-Württemberg die Fachschulausbildung zum Heilerziehungspfleger drei Jahre und endet mit einer staatlichen Prüfung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie vorzeitig endet, wenn das Prüfungsergebnis vor dem letzten Tag der Ausbildungszeit bekanntgegeben wird. Nach bestandener Abschlussprüfung im Juli 2015 musste die Tochter des Klägers ebenso wie in den Vormonaten ihren Dienst nach Dienstplan ausüben und erhielt bis zum 31. August 2015 die Ausbildungsvergütung. Erst ab September 2015 war sie berechtigt, die Bezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ zu führen. Somit handelt es sich hier um eine Ausbildung, die nicht mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, sondern mit dem Ablauf der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit. Damit habe die Berufsausbildung nicht im Juli 2015, sondern erst mit Ablauf des Folgemonats geendet. Für den Monat August 2015 stand dem Kläger somit noch Kindergeld zu.


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