Die Beitragshöhe der freiwillig Versicherten orientiert sich an der Höhe ihrer Einnahmen. Dazu gehören u. a. die Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit (Arbeitseinkommen) und aus Vermietung und Verpachtung. Bei diesen Einnahmen ergibt sich die tatsächliche Höhe der Einkünfte erst zeitversetzt durch den Einkommensteuerbescheid. Bisher wirkten sich Differenzen zwischen der Berechnungsgrundlage der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und den tatsächlichen Einkünften nur zukunftsbezogen auf die Beitragsberechnung aus.
Bislang war es grundsätzlich nur bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit vorgesehen, die Beitragsfestsetzung unter Vorbehalt zu stellen. Ab dem 1. Januar 2018 gilt dies für alle freiwillig versicherten Selbständigen. Die vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids endgültig festgesetzt. Dadurch kommt es zu Erstattungen oder Nacherhebungen von Beiträgen für die Vergangenheit. Auf der Basis des neuen Einkommensteuerbescheids werden außerdem für die Zukunft die Beiträge zunähst wieder vorläufig festgesetzt. Dies geschieht vom Beginn des auf die Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides folgenden Monats.
Die neue Rechtslage wird ab 1. Januar 2018 angewendet. Die Beiträge werden also erstmals für die Zeit ab 1. Januar 2018 vorläufig festgesetzt. Vor diesem Zeitpunkt wird die Regelung nicht angewendet. Für die endgültige Beitragsfestsetzung ist eine dreijährige Frist nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres vorgesehen.
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