Going Concern

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Das IDW hat mit dem EPS 270 n.F. die Anforderungen des überarbeiteten ISA 570 umgesetzt. Zwar ergibt sich gegenüber der bisherigen Regelung keine fundamentale Änderung der Anforderungen an den Prüfer, doch wird im Fall der bestandsgefährdenden Risiken die Angabepflicht im Anhang bzw. unter der Bilanz hervorgehoben.

27. Februar 2018

Befindet sich das zu prüfende Unternehmen in einer Krisensituation, ist die Fortführungsannahme ein sensibles und anspruchsvolles Prüfungsthema. Zwar muss der Prüfer kein Urteil über die Fortführbarkeit des Unternehmens abgeben, jedoch hat er die Pflicht, sich mit der Risikosituation auseinander zu setzen und die darauf bezogene Berichterstattung zu beurteilen.

 

Die Fortführungsannahme wird sowohl im HGB als auch im IFRS geregelt. Während das HGB von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgeht, solange diesem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB), gehen die IFRS dann von der Abkehr einer Fortführungsannahme aus, wenn das Management beabsichtigt, das Unternehmen zu liquidieren oder das Geschäft einzustellen. Das IDW nennt für die Aufgabe der Fortführungsannahme bspw. das Vorliegen einer Insolvenzantragspflicht, die Stellung eines Insolvenzantrags oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Der eigentliche Problemfall der Praxis, die drohende Insolvenz, wird nicht genannt. Der BGH hingegen fordert für das Handelsrecht die im Prognosezeitraum zu erwartende Einstellung der Unternehmenstätigkeit, die wohl auch bei einer drohenden Insolvenz zu erwarten ist, sodass an die Fortführungsprognose nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden sollten.

Die Folgen der Aufgabe der Fortführungsannahme werden in IDW RS HFA 17 beschrieben. Danach kann insbesondere das Anlage- und Umlaufvermögen abzuwerten und der Ansatz der aus einer Liquidation folgender Schulden erforderlich sein. Die konkreten Folgen für die Bilanzierung hängen dabei von der erwarteten Zerschlagungsgeschwindigkeit und –intensität ab.

Kann von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen werden, und bestehen trotz dessen Risiken für die Fortführbarkeit, sind angemessene Angaben hierzu im Anhang bzw. Lagebericht erforderlich. Bestandsgefährdende Risiken sind zu benennen, wenn die Auswirkungen und die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der Risiken so groß sind, dass angemessene Angaben zu Art und Auswirkungen der Unsicherheit im Abschluss bzw. Lagebericht notwendig sind.

Der Abschlussprüfer befasst sich mit den Fortführungsrisiken nachdem die gesetzlichen Vertreter ihre Fortführungsprognose, deren Kern ein Finanzplan darstellt, aufgestellt haben. Verzichtet werden kann auf eine solche Prognose, wenn nachhaltige Gewinne und eine gesicherte Liquiditätsausstattung vorliegen und keine drohende bilanzielle Überschuldung gegeben ist. Nach § 289 Abs. 1 S. 4 HGB kann ggf. im Rahmen des Lagerberichts auch ein Prognose- sowie Chancen- und Risikenbericht erstellt werden. Zwar erstreckt sich der Auftrag des Prüfers nicht darauf, den Fortbestand des geprüften Unternehmens zu sichern oder eine Fortführungsprognose aufzustellen, doch ergibt sich die Pflicht zur Befassung mit Risiken für die Aufrechterhaltung der Fortführungsnannahme schon aus dem risikoorientierten Prüfungsansatz. Da die Fortführungsprognose auch für die Bilanzierung eine wichtige Rolle spielt, und der Chancen- und Risikobericht zu prüfen ist, hat der Prüfer im Prüfungsbericht nach § 321 Abs. 1 S. 2 HGB zur Einschätzung des Fortbestands durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen und nach Satz 3 über festgestellte bestandsgefährdende Tatsachen zu berichten. Auch im Bestätigungsvermerk muss der Prüfer gesondert auf Risiken eingehen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden (§ 322 Abs. 2 S.3 HGB). Stellt der Prüfer Anhaltspunkte für eine Insolvenzgefahr fest, so ist es seine Pflicht die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens auf ihre insolvenzrechtlichen Verpflichtungen hinzuweisen.

 


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