Das hessische Finanzgericht hat mit Urteil vom 12. Oktober 2017 über den Vorsteuerabzug bei massenhaftem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment geurteilt. Danach kann kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden, wenn ausschließlich pauschale Angaben über Warengruppen und Stückzahlen in einer Rechnung aufgeführt werden.
Auch beim massenhaften Handel, z.B. in der Bekleidungs- oder Modeschmuckbranche im Niedrigpreissegment, kann der Vorsteuerabzug nur geltend gemacht werden, wenn konkrete Angaben über die Stückzahlen mit jeweils einzelnen Artikelnummern in der Rechnung aufgeführt sind. Es ist erforderlich, dass die Leistung eindeutig identifiziert werden kann. Hier muss eine genaue Beschreibung der Leistungen und die einzelne Warenbezeichnung berücksichtigt werden. Die aktuell handelsüblichen Bezeichnungen einer Leistung in der entsprechenden Branche müssen dabei beachtet werden. Eine weitergehende Beschreibung der Ware z. B. Herstellerangaben, ein Modelltyp, die Größe oder Farbe unter Berücksichtigung der jeweiligen Artikelnummer sollten aufgeführt werden.
Grundsätzlich müssen die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG in einer Rechnung erfüllt sein, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, die beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 2/18 anhängig ist.
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