Gemäß Beschluss des BFH vom 29. November 2017 werden lediglich die gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG als Basisabsicherung geltenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zum Abzug als Sonderausgaben zugelassen, wenn zeitgleich eine freiwillige Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung besteht. Ein Abzug der privaten KV-Beiträge als Sonderausgaben ist ebenfalls ausgeschlossen.
Nach Angaben der Richter sind nach der aktuellen Fassung des Einkommensteuergesetzes lediglich Beiträge zur Krankenversicherung abziehbar, wenn diese zur Erlangung eines durch das SGB XII bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und ein entsprechender Leistungsanspruch besteht.
Entscheidend sei daher, dass die Beiträge tatsächlich erforderlich sind. Aus diesem Grund können Beiträge zur doppelten oder sogar mehrfachen Absicherung nicht als Sonderausgaben gelten, da das geforderte Versorgungsniveau bereits durch die sog. Basisvorsorge sichergestellt ist.
Im Rahmen des Urteils wird ebenfalls klargestellt, dass die nicht als Sonderausgaben geltenden Beitragszahlungen zur privaten Krankenversicherung nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, da es insoweit an der erforderlichen Zwangsläufigkeit mangele. Die Kläger im Urteilsfall waren weder rechtlich, tatsächlich noch sittlich verpflichtet, eine weitere private Krankenversicherung abzuschließen, da bereits aufgrund ihrer gesetzlichen Krankenversicherung ein Basisversicherungsschutz bestanden hat.
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