Erbschaft als Betriebseinnahme

Erbschaft als Betriebseinnahme

Eine Doppelbesteuerung vom Erbvermögen ist nicht verfassungswidrig

14. Februar 2017

Wird eine GmbH als Erbin eingesetzt, ist sie auch dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn zuvor bereits Erbschaftsteuer geleistet werden musste (BFH Urteil vom 8. Februar 2017).

Der BFH musste über einen Fall entscheiden, indem ein Seniorenpflegeheim, das als GmbH betrieben wird, als Alleinerbin eines verstorben Heimbewohners eingesetzt wurde. Das Finanzamt setzte auf den Nachlasserwerb von rd. 1,05 Mio. EUR Erbschaftsteuer fest und erhöhte zusätzlich den Gewinn der GmbH in Höhe des Erbvermögens. Die GmbH reichte Klage ein mit der Begründung einer systemwidrigen Doppelbesteuerung. Das FG wies diese Klage zurück. Dagegen wurde Revision eingelegt, die vom BFH ebenfalls zurück gewiesen wurde.

Die GmbH ist als inländische Kapitalgesellschaft unbeschränkt steuerpflichtig und muss alle ihre erzielten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandeln. Dabei müssen auch sämtliche Vermögensmehrungen einbezogen werden, die nicht zu einer der sieben Einkunftsarten gem. § 2 Abs. 1 EStG zugeordnet werden können. Somit ist auch der Vermögenszugang durch den Erbfall eine Betriebseinnahme.

Eine Doppelbelastung durch die Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Da in Deutschland kein einheitliches Steuersystem herrscht, zählt es nicht zu den Verfassungsgrundsätzen, dass alle Steuern aufeinander abgestimmt und eine Mehrfachbesteuerung vermieden werden müsste. Dementsprechend stellt die Doppelbesteuerung keine Verfassungswidrigkeit dar.


Zurück zur Übersicht




Huskobla & Kollegen Partnerschaft mbB

Wir bieten eine qualitativ hochwertige Beratung. Unabhängige Zufriedenheitsbefragungen unserer Mandanten bescheinigen uns überdurchschnittlich hohe Bewertungen. Gern sind wir auch für Sie aktiv.

Sie wissen noch nicht so recht, ob wir Ihnen weiterhelfen können? Dann vereinbaren Sie doch einen Gesprächstermin. Es würde uns freuen, von Ihnen zu hören.

 

ZUM KONTAKTFORMULAR

Hermann-Ehlers-Straße 3
49082 Osnabrück

Tel. 0541 357 45 50
Fax 0541 357 45 55

www.huk-os.de
info@huk-os.de