Eine nachvollziehbare Zuordnung ist durch Umsatzsteuervoranmeldungen oder durch eine bis zum 31. Mai des Folgejahres abgegebene Jahreserklärung gegeben.
Wirtschaftsgüter, die sowohl privat als auch unternehmerisch genutzt werden, zählen zu den gemischt genutzten Gegenständen. Liegt die unternehmerische Nutzung unter 10%, so darf eine Zuordnung zum Betriebsvermögen nicht erfolgen. Bei Gegenständen, deren unternehmerische Nutzung mindestens 10% beträgt, können diese
zugeordnet werden. Erfolgt die Zuordnung insgesamt zum Unternehmensvermögen, so ist die Vorsteuer in voller Höhe abzugsfähig. Um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, muss eine zeitnahe Zuordnung der gemischt genutzten Gegenstände zum Unternehmensvermögen erfolgen. Bei Unternehmen, die eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, wird bereits bei der Vorbereitung der Voranmeldung über die Zuordnung entschieden und der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen. Unternehmer, die lediglich eine Jahreserklärung abgeben, müssen bspw. für das Jahr 2016 den 31. Mai 2017 beachten. Bis zu diesem Zeitpunkt muss die Umsatzsteuererklärung für 2016 abgegeben werden, um eine zeitnahe Zuordnung zu erzielen und den Vorsteuerabzug geltend machen zu können.
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