Mehr Rechte für Leiharbeiter

Mehr Rechte für Leiharbeiter

Die Bundesregierung macht darauf aufmerksam, dass am 01. April 2017 eine Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft tritt, welches die Rechte von Leiharbeitern stärkt.

28. März 2017

Mit der Gesetzesänderung wird eine Höchstdauer für die Überlassung an andere Betriebe von 18 Monaten eingeführt. Danach müssen Leiharbeiter übernommen werden, wenn sie weiterhin dort arbeiten sollen. Andernfalls muss der Verleiher sie abziehen. Tarifpartner können sich durch Tarifvertrag auf eine längere Überlassung einigen. Wer mehr Flexibilität wolle, müsse mehr Sicherheit bieten. Abweichungen sind möglich, wenn Tarifverträge dies vorsehen. Für die Leiharbeit werden Mindeststandards gesetzt.

Auch nicht tarifgebundene Entleiher können Leiharbeiter länger beschäftigen, wenn sie einen Tarifvertrag mit einer Überlassungshöchstdauer eins zu eins mittels Betriebsvereinbarung nachzeichnen oder eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag nutzen. Voraussetzung dafür ist, dass der Tarifvertrag für die Einsatzbranche repräsentativ ist.

Mit der gesetzlichen Änderung gilt „Equal Pay“. Die bedeutet, dass Leiharbeiter spätestens nach neun Monaten das gleiche Entgelt bekommen müssen wie Stammbeschäftigte. Abweichungen können nur durch tarifliche Branchenzuschläge erfolgen. Zudem dürfen Leiharbeiter nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden. Sie dürfen jedoch in einem bestreikten Betrieb arbeiten, wenn sie keine Tätigkeiten der streikenden Beschäftigten ausführen.

Ziel der Gesetzesänderungen ist, Missbrauch zu verhindern und gleichzeitig die notwendige Flexibilität für die Unternehmen zu erhalten.


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