Zukünftig sollen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu einem Wert von 800 EUR sofort abgeschrieben werden können. Bisher liegt die Grenze für die Anwendung der sogenannten Sofortabschreibung für GWG bei 410 EUR.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden grundsätzlich unter Berücksichtigung ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer über mehrere Jahre abgeschrieben. Die verschiedenen (Anlagegüter müssen in einem Anlagenregister aufgeführt werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter können jedoch bereits im Jahr ihrer Anschaffung voll abgeschrieben werden (Sofortabschreibung). Mit der Anhebung des Schwellenwerts für die Sofortabschreibung entfallen künftig für viele Wirtschaftsgüter langfristige Aufzeichnungspflichten.
Die Anhebung des Grenzbetrags für GWG soll zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.
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