Auf die Besteuerung eines Sachbezugs wird verzichtet, da Mangels Vorteilsgewährung kein fiktiver Arbeitslohn vorliegt.
Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt, welches er auch für private Zwecke nutzen darf, muss dieser Vorteil mit der 1% Regelung bei der lfd. Lohnabrechnung berücksichtigt werden. Der Vorteil entfällt, wenn dem Arbeitnehmer ein Fahrverbot bescheinigt wird. Falls das Fahrzeug tatsächlich auch durch Dritte nicht genutzt wird, darf das Fahrzeug nicht besteuert werden. Dieses gilt für jeweils volle Monate der Fahruntüchtigkeit. Der Nutzungsvorteil für Teilmonate ist bei der lfd. Lohnabrechnung zu berücksichtigen. Eine zeitanteilige Aufteilung ist nach dem Urteil nicht möglich.
Beispiel:
Die Fahruntüchtigkeit wird für die Zeit von Mitte März 2016 bis Mitte Juli 2016 bescheinigt. Für die Monate April, Mai und Juni wird keine Besteuerung vorgenommen. Für die Teilmonate März 2016 und Juli 2016 muss der Nutzungsvorteil mit der 1% Regelung voll berücksichtigt werden.
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