Voraussetzung für die Berücksichtigung der Kosten für den Unterhalt der Immobilie als (vorab entstandene) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist, dass der Steuerpflichtige eine ernste Absicht hat, aus dem Objekt durch Vermietung Einkünfte zu erzielen und dass er diese Entscheidung nicht aufgegeben hat.
Solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der leerstehenden Wohnung bemüht, kann nicht von der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden. Damit wären die Aufwendungen für eine Wohnung auch während des Leerstands als Werbungskosten abziehbar. Kann dagegen ein Steuerpflichtiger eine in seinem Eigentum stehende Wohnung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dauerhaft nicht in einen betriebsbereiten Zustand versetzen und vermieten, z. B. wenn die Wohnung sanierungsbedürftig ist und sich nicht mehr in einem vermietbaren Zustand befindet, kann das Finanzgericht vom Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht ausgehen (BFH-Urteil vom 31. Januar 2017 – IX R 17/16). Die für die nicht vermietete Immobilie entstandenen Kosten werden nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt.
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