Gewinngrenze für Investitionsabzugsbetrag ist verfassungsgemäß

Gewinngrenze für Investitionsabzugsbetrag ist verfassungsgemäß

Das FG Schleswig-Holstein hat in einem aktuellen Urteil über die Zulässigkeit des Grenzbetrags von 100.000 EUR für Einnahmenüberschussrechner entschieden.

21. April 2017

Die Gewinngrenze für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags durch Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, ist verfassungsgemäß. Das entschied das FG Schleswig-Holstein.

Die Gewinngrenze gem. § 7g Abs. 1 EStG ist nicht verfassungswidrig, da der mit dem Investitionsabzugsbetrag verfolgte Zweck der Förderung kleiner und mittlerer Betriebe im Hinblick auf die Gewinngrenze vom Gesetzgeber gleichheits- und zweckgerecht ausgestaltet wurde. Die Gewinngrenze von 100.000 EUR stellt ein zweckmäßiges Kriterium zur Abgrenzung kleiner und mittlerer Betriebe dar und steht lt. FG in einem angemessenen Verhältnis zum Größenmerkmal des Betriebsvermögens von 235.000 EUR für bilanzierende Betriebe. (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht v. 14.12.2016 – 4 K 37/16).


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