Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 14. März 2017 (13 K 1216/16 E; entgegen BMF, Schreiben vom 24. Oktober 2014, Rn. 104; Revision zugelassen) entschieden, dass der Abzug für die Einrichtung einer Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht auf 1.000 € im Monat begrenzt ist, da es sich nicht um Unterkunftskosten handelt.
Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 EStG die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens aber 1.000 € im Monat. Im oben genannten Urteil des FG Düsseldorf vertrat der Kläger die Meinung, dass die Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung unbeschränkt abzugsfähig seien, da sie keine Unterkunftskosten darstellen.
Die Richter des FG Düsseldorf gaben dem Kläger Recht und führten aus, dass die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat vom Höchstbetrag des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG nicht erfasst werden. Allein dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG lässt sich keine Aussage zur Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat als Mehraufwendungen entnehmen. Die Aufwendungen sind dementsprechend nicht auf 1000 € begrenzt.
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