Einlage eines Gesellschafters in das Rücklagenkonto einer KG

Einlage eines Gesellschafters in das Rücklagenkonto einer KG

Bei Personengesellschaften wird zwischen gesellschafts- und gesellschafterbezogenen Rücklagenkonten unterschieden. Die Unterscheidung ist unter anderem für schenkungsteuerliche Beurteilungen entscheidend.

15. Mai 2017

Gemäß Urteil vom Finanzgericht Münster (12. Januar 2017) werden durch die Einlage eines Kommanditisten auf einem gesellschaftsbezogenen Rücklagenkonto die Gesamthänder als bereichert angesehen, so dass diese Erwerber und Schenkungsteuerschuldner sind.

Bei Zuwendungen an eine Personengesellschaft liegt kein Erwerb der Gesamthandsgemeinschaft vor. Erwerber und Steuerschuldner im schenkungsteuerlichen Sinn sind vielmehr die einzelnen Gesellschafter, denn durch die Einlage in das gesellschaftsbezogene Rücklagenkonto wird auch der Wert der Beteiligung der anderen Gesellschafter erhöht.

Nach der neueren Rechtsprechung des BGH wird die Rechtsfähigkeit einer Gesamthandsgemeinschaft anerkannt und diese als Rechtsträgerin des Gesellschaftsvermögens angesehen. Unabhängig von der Frage, ob die Personengesellschaft nach zivilrechtlichen Grundsätzen als Beschenkte anzusehen ist, gelten für Zwecke der Schenkungsteuer die Gesamthänder als bereichert. Auch aus § 718 BGB ergibt sich, dass der Gesellschafter als Mitglied dieser Personengruppe Mitinhaber des Gesamthandsvermögens ist.

Bei dem Urteil wäre eine Schenkung jedoch zu verneinen gewesen, wenn der Gesellschafter die Einlage in seine gesellschafterbezogene Rücklage geleistet hätte. Dann hätte nur ihm die Zuzahlung zugestanden und nicht den Wert der Beteiligung der anderen Gesellschafter erhöht.


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