Sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) der Tätigkeit als (Zahn-)Arzt

Sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) der Tätigkeit als (Zahn-)Arzt

Unterschiedliche Sozialgerichte und Landessozialgerichte haben sich in der Vergangenheit mit dem sozialversicherungsrechtlichen Status von Honorarärzten in Gemeinschaftspraxen befasst und gingen überwiegend von einer abhängigen Beschäftigung und somit von der Sozialversicherungspflicht aus.

19. Mai 2017

Gemäß Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (23. November 2016) werden (Zahn-) Ärzte einer Gemeinschaftspraxis unter bestimmten Voraussetzungen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zugeordnet, wodurch Sozialabgaben entstehen.

 

Grundsätzlich üben freiberufliche (Zahn-)Ärzte eine selbständige Tätigkeit aus. Sofern der (Zahn-)Arzt in einer Gemeinschaftspraxis tätig ist, ist der Gesellschaftsvertrag kritisch zu prüfen, um eine spätere Erhebung von Sozialabgaben zu vermeiden.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des LSG ist die Einordnung als Vertrags(zahn)arzt durch das (zahn-)ärztliche Berufsrecht für die Beurteilung der Sozialversicherung nicht bindend. Vielmehr kommt es auf die einzelnen Regelungen im Gesellschaftsvertrag und deren tatsächlicher Ausführung an. Der Arzt muss sowohl am wirtschaftlichen Gewinn als auch an einem eventuellen Verlust beteiligt werden. Das wirtschaftliche Risiko darf somit nicht von einem Gesellschafter allein getragen werden. Darüber hinaus sollte jeder Gesellschafter mit einem gewissen Kapitaleinsatz an der Gesellschaft beteiligt sein und auch gegenüber der Abrechnungsstelle der Ärzte in Erscheinung treten.

Sollte ein Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis als sozialversicherungspflichtig eingestuft werden, drohen neben den Sozialabgaben auch Honorarrückforderungen der K(Z)V und Gewerbesteuerforderungen.

 


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