Streifenpolizisten begründen an ihrem Polizeirevier eine erste Tätigkeitsstätte

Streifenpolizisten begründen an ihrem Polizeirevier eine erste Tätigkeitsstätte

Laut Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 24. Mai 2017 (2 K 168/16; Revision zugelassen) sind Fahrtkosten vom Wohnort zur Dienststelle nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.

26. Mai 2017

Sucht ein Polizeibeamter das Polizeirevier, dem er dienstrechtlich zugeordnet ist, arbeitstäglich auf und verrichtet dort auch den Streifendienst vorbereitende bzw. ergänzende Tätigkeiten wie etwa Einsatzbesprechungen und Schreibarbeiten, so sind diese Neben- bzw. Hilfstätigkeiten ausreichend für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte.

Nach diesen Grundsätzen steht für Fahrten zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte nur die Entfernungspauschale zu, während für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung eine ununterbrochene Abwesenheit von 8 Stunden von der ersten Tätigkeitsstätte für die Dauer der gesetzlich festgelegten Zeiträume zu belegen ist.


Zurück zur Übersicht




Huskobla & Kollegen Partnerschaft mbB

Wir bieten eine qualitativ hochwertige Beratung. Unabhängige Zufriedenheitsbefragungen unserer Mandanten bescheinigen uns überdurchschnittlich hohe Bewertungen. Gern sind wir auch für Sie aktiv.

Sie wissen noch nicht so recht, ob wir Ihnen weiterhelfen können? Dann vereinbaren Sie doch einen Gesprächstermin. Es würde uns freuen, von Ihnen zu hören.

 

ZUM KONTAKTFORMULAR

Hermann-Ehlers-Straße 3
49082 Osnabrück

Tel. 0541 357 45 50
Fax 0541 357 45 55

www.huk-os.de
info@huk-os.de