Sucht ein Polizeibeamter das Polizeirevier, dem er dienstrechtlich zugeordnet ist, arbeitstäglich auf und verrichtet dort auch den Streifendienst vorbereitende bzw. ergänzende Tätigkeiten wie etwa Einsatzbesprechungen und Schreibarbeiten, so sind diese Neben- bzw. Hilfstätigkeiten ausreichend für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte.
Nach diesen Grundsätzen steht für Fahrten zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte nur die Entfernungspauschale zu, während für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung eine ununterbrochene Abwesenheit von 8 Stunden von der ersten Tätigkeitsstätte für die Dauer der gesetzlich festgelegten Zeiträume zu belegen ist.
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