Mit Urteil vom 25. Januar 2017 – X R 59/14 hat der BFH entschieden, dass ein Gewerbebetreibender seinen Betrieb nicht einkommensteuerneutral an seinen Nachfolger übergeben kann, wenn er sich den Nießbrauch vorbehält und seine bisherige gewerbliche Tätigkeit fortführt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein aktiv betriebener oder verpachteter Betrieb übergeht.
In dem vorliegenden Streitfall hatte die Klägerin das Grundstück, auf dem sich eine von ihr verpachtete Gaststätte befand, auf ihren Sohn übertragen, sich aber gleichzeitig den Nießbrauch vorbehalten und die Gaststätte weiter verpachtet. Das Finanzamt und ihm folgend auch das Finanzgericht sind der Auffassung, die Klägerin habe durch die Übertragung des Grundstücks, das die einzige wesentliche Betriebsgrundlage war, einen steuerpflichtigen, wenn auch steuerbegünstigten Gewinn erzielt. Die Klägerin hatte den Betrieb zwar unentgeltlich übertragen. Für eine steuerneutrale Übertragung ist aber zusätzlich erforderlich, dass dem Erwerber die betriebliche Betätigung ermöglicht wird und die Klägerin keine weitere Tätigkeit im Rahmen des übertragenden Gewerbebetriebes ausführt. Dementsprechend war in diesem Fall eine steuerneutrale Übertragung ohne Aufdeckung stiller Reserven im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG nicht möglich.
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