Das BMF informiert zum Jahresbeginn über die wichtigsten gesetzlichen Änderungen, die sich auf den Alltag der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen auswirken können. Folgende Bereiche sind in 2017 insbesondere betroffen.
Steuerfreibeträge: Grundfreibetrag steigt auf 8.829 EUR; Kinderfreibetrag steigt auf 4.716 EUR; Kindergeldanhebung um 2 EUR pro Monat;
Steuererklärung: Belegvorlagepflichten werden weitgehend durch Vorhaltepflichten ersetzt
Verbraucherinformationen: Anbieter von Altersvorsorgeverträgen müssen Neukunden detaillierte Produktinformationsblätter aushändigen
Unternehmensfinanzierung: Einführung einer Ausnahmeregelung bei der körperschaftsteuerlichen Verlustabzugsbeschränkung beim sog. „Mantelkauf“
Elektronische Registrierkassen: Übergangsfristen laufen aus – ab dem 1.1.2017 müssen Daten aus elektronischen Registrierkassen aufbewahrt werden
Steuerfreibeträge: Grundfreibetrag steigt um 168 EUR auf 8.829 EUR (bisher 8.652 EUR); Kinderfreibetrag steigt um 108 EUR auf 4.716 EUR (bisher 4.608 EUR); Kindergeldanhebung um 2 EUR pro Monat – somit für das 1. und 2. Kind 192 EUR (bisher 190 EUR), für das 3. Kind 198 EUR (bisher 196 EUR) und jedes weitere Kind 223 EUR (bisher 221 EUR)
Steuererklärung: Die Erstellung von Steuererklärungen soll vereinfacht werden. Die Pflicht zur Vorlage von Originalbelegen beim Finanzamt wird weitgehend durch eine Aufbewahrungs- und Vorhaltepflicht ersetzt. Entsprechende Unterlagen, z.B. Zuwendungsbestätigungen für Spenden müssen somit nur noch bei etwaiger Aufforderung durch das Finanzamt im Original vorgelegt werden.
Verbraucherinformationen: Anbieter von Altersvorsorge und Basisrentenverträgen (sog. „Rürup-Renten“) müssen Neukunden zukünftig noch vor dem Abschluss von Neuverträgen ein detailliertes Produktinformationsblatt aushändigen. Dieses muss detailliert über Kosten sowie Chancen und vor allem Risiken des Produkts informieren. Zur Vereinheitlichung wird die Kostenkennziffer „Effektivkosten“ sowie sog. „Risiko-Klassen“ von 1 bis 5 verbindlich eingeführt.
Unternehmensfinanzierung: Eine Vorschrift des Körperschaftsteuergesetzes regelt, dass nicht genutzte Verlustvorträge ganz oder teilweise wegfallen, wenn an einer Körperschaft Anteile in bestimmter Höhe erworben werden (sog. „Mantelkauf“). Die bisher bestehenden Ausnahmenregelungen (Stille-Reserven-Klausel und Konzernklausel) werden um eine Regelung zum qualifizierten Anteilseignerwechsel ergänzt. Körperschaften können auf Antrag nicht genutzt Verluste weiternutzen, wenn der Geschäftsbetrieb nach dem Wechsel fortgeführt wird und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist. Achtung: Diese Regelung wird rückwirkend zum 1.1.2016 eingeführt.
Elektronische Registrierkassen: Übergangsfristen laufen aus – ab dem 1.1.2017 müssen Daten aus elektronischen Registrierkassen aufbewahrt werden. Detaillierte Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem gesonderten News-Beitrag „Verschärfte Anforderungen für Kassenaufzeichnungen“
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