Gestaltungsmissbrauch bei Wertpapierverkauf durch minderjährige Kinder nach vorgeschalteter Schenkung

Gestaltungsmissbrauch bei Wertpapierverkauf durch minderjährige Kinder nach vorgeschalteter Schenkung

Nach dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz ist ein entstehender Veräußerungsgewinn nicht den Kindern, sondern den Eltern zuzurechnen, sofern keine außersteuerlichen Gründe für die dem Verkauf vorangegangene Schenkung bestehen.

15. August 2017

Im vorliegenden Fall, hat das Finanzamt entgegen der eingereichten Erklärung Veräußerungsgewinne gem. § 17 EStG bei den Eltern berücksichtigt, da aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen Schenkungen und den Weiterveräußerungen von einem Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 AO auszugehen sei.

Mit Urteil vom 23. November 2016 – 2 K 2395/15 (Revision eingelegt) wird das Vorgehen des Finanzamtes bestätigt. Die Zwischenschaltung der Kinder durch Schenkung der Aktienpakete und spätere Teilweiterveräußerungen ist hinsichtlich der Rechtsfolgen der Veräußerung als Gestaltungsmissbrauch zu bewerten, so dass die Anteile steuerlich bis dahin weiterhin der Klägerin zuzurechnen sind und der Veräußerungsgewinn bei ihr zu erfassen ist. Die von der Mutter gewählte Konstruktion dient ausschließlich der Einkommensteuerverminderung.

Dem FG zufolge sei es das wirtschaftliche Ziel gewesen, die Wertpapiere zu veräußern (eventuell auch zur Absicherung der Kinder), da der Klägerin das Halten sämtlicher Aktien zu risikoreich erschien. Dies hätte jedoch auch dadurch erreicht werden können, dass die Mutter die Aktien selbst veräußerte und den Erlös an die Kinder schenkte oder direkt durch den Käufer auf die Bankkonten der Töchter überwiesen ließ.

Für die Zwischenschaltung der Kinder waren weder außersteuerliche noch wirtschaftliche Gründe erkennbar, weshalb von einer Missbrauchsabsicht auszugehen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Veräußerungserlöse auf Konten der Kinder überwiesen wurden. Wohin der Erlös aus einem Verkaufsgeschäft fließt, ist ein Aspekt der Einkommensverwendung und für die Verwirklichung des steuerlichen Einkünfteerzielungstatbestands unbeachtlich.


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