Soll nach Abschluss einer Erstausbildung das Kindergeld weiterbezogen werden, sind nur bestimmte Formen der Erwerbstätigkeit unschädlich. Das Urteil des FG Rheinland-Pfalz qualifiziert den Begriff der „Erstausbildung“ um, sodass trotz einer Erwerbstätigkeit ein Kindergeldanspruch bestehen kann.
In seinem Urteil hatte das FG über die Klage einer Mutter zu entscheiden, deren Tochter einen Lehrgang zur „geprüften Immobilienfachwirtin“ belegte. Voraussetzung für die Teilnahme an der entsprechenden Prüfung war das Bestehen der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Immobilienkauffrau“, sowie eine mindestens einjährige Berufspraxis nach Abschluss der Ausbildung. Grundsätzlich entfällt mit dem Abschluss einer Erstausbildung der Anspruch auf Kindergeld, soweit das Kind einer Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden pro Woche außerhalb eines Ausbildungsverhältnisses nachgeht. Entsprechend lehnte die zuständige Familienkasse den Antrag auf Kindergeld mit der Begründung ab, dass die Tochter bereits ihre erste Berufsausbildung als Immobilienkauffrau abgeschlossen und darauffolgend eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe.
Das FG entschied, dass es sich bei dem Ausbildungsgang um eine mehrtaktige Berufsausbildung handele, die Erstausbildung infolgedessen erst mit dem Abschluss der Prüfung zur „geprüften Immobilienfachwirtin“ endete. Die vorhergehende Ausbildung und Berufspraxis seien nur integrativer Bestandteil dieses einheitlichen Ausbildungsgangs. Voraussetzung für eine solche Qualifizierung sei das Vorliegen einer zeitlichen und inhaltlichen Abstimmung, die erkennen ließe, dass das von Beginn an bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden könne. Kann der Ausbildungsgang in der Art eingeordnet werden, liegt keine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung vor, sodass es für den Kindergeldanspruch nicht auf eine Erwerbstätigkeit des Kindes ankommt. (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juni 2017 – 5 K 2388/15)
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