Am 1. Januar 2017 sind die §§ 109 und 149 AO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in Kraft getreten. .
Die Gesetzesänderung gilt allerdings erst für Steuererklärungen, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 2017 liegen.
Somit sind die Jahressteuererklärungen für die Jahre 2016 und 2017 grundsätzlich wie bisher bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben. Bei Steuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, verlängert sich die Frist entsprechend bis zum 31. Dezember des Folgejahres.
Für die Steuererklärungen ab 2018 greift die veränderte Regelung, so dass die Steuererklärungen für die Jahre ab 2018 bis zum 31. Juli des Folgejahres eingereicht werden können. Für steuerlich beratende Steuerpflichtige verlängert sich die Frist auf den 28 bzw. 29. Februar des übernächsten Jahres.
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