Gemäß einer Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind bei der steuerlichen Beurteilung der Überlassung einer Bahncard durch den Arbeitgeber, wenn diese zur dienstlichen sowie auch zur privaten Nutzung an den Arbeitnehmer weitergegeben wird, zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden. (OFD Frankfurt/M. vom 31. Juli 2017 – S 2334 A – 80 – St 222)
Sowohl bei der Überlassung der Bahncard 100 und der Bahncard 50 gilt:
Prognose einer Vollamortisation: Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers kann unabhängig von der privaten Nutzungsmöglichkeit des Arbeitgebers an der Überlassung der Bahncard angenommen werden, wenn nach der Prognose zum Zeitpunkt der Überlassung der Bahncard die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine, die im Rahmen der Auswärtstätigkeit ohne Nutzung der Bahncard während deren Gültigkeitsdauer anfallen würden, die Kosten der Bahncard erreichen oder übersteigen. In diesem Fall fällt kein Arbeitslohn an. Wenn die Vollamortisation aus Gründen wie z.B. Krankheit nicht eintritt, ist trotzdem keine Nachversteuerung vorzunehmen, da das überwiegend eigenbetriebliche Interesse hierdurch nicht berührt wird.
Prognose einer Teilamortisation: Wenn die durch die Nutzung der überlassenen Bahncard ersparten Fahrtkosten nicht die Kosten der Bahncard selber überschreiten, dann ist die Überlassung nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgt und der Wert der Bahncard ist als geldwerter Vorteil zu erfassen. Die Überlassung stellt somit in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die während der Gültigkeitsdauer durch deren Nutzung für dienstliche Fahrten ersparten Fahrtkosten können dann ggf. monatsweise oder auch am Ende des Gültigkeitszeitraumes als Korrekturbetrag den steuerpflichtigen Arbeitslohn mindern.
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