Künstlersozialabgabe für Entgelte an Gesellschafter-Geschäftsführer

Künstlersozialabgabe für Entgelte an Gesellschafter-Geschäftsführer

Kontrolle der Abgabepflicht bei Betriebsprüfungen verschärft

10. Oktober 2017

Seit dem Jahr 2007 prüft die Deutsche Rentenversicherung die Abgabepflicht der Unternehmen. Intensiviert wurde auch die Prüfung der Entgelte von überwiegend künstlerisch und publizistisch tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH oder UG.

Entgelte, die an Geschäftsführer gezahlt werden, sind unter den Voraussetzungen, dass der Geschäftsführer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne selbstständig tätig ist und die künstlerische und publizistische Tätigkeit überwiegt, melde- und abgabepflichtig. Zu den meldepflichtigen Entgelten zählen auch Bonus- und Tantieme-Zahlungen, die Dienstwagengestellung und die betriebliche Altersvorsorge. Die Entgelte müssen jährlich bis spätestens zum 31. März des Folgejahres von der Gesellschaft an die Künstlersozialkasse gemeldet werden. Diese setzt dann die Abgabe für das vorangegangene Jahr und die Vorauszahlungen für das laufende Jahr fest. Bei Verstößen werden, zusätzlich zur rückständigen Abgabe, auch Säumniszuschläge und ggf. ein Bußgeld festgesetzt. Für den Geschäftsführer hat dieses die Konsequenz, dass für ihn eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ( KSVG ) entsteht.


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