Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse

Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse

Mit Beschluss vom 14. September 2017 vertritt das Landgericht Berlin die Auffassung, dass die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) verfassungswidrig sei.

13. Oktober 2017

Grundsätzlich darf nur das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Rechtsnorm für verfassungswidrig erklären. Es ist davon auszugehen, dass sich bald andere Gerichte der Auffassung aus Berlin anschließen und dem BVerfG die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse vorlegen.

Der Wohnungsmietmarkt weist in Deutschland starke Unterschiede auf. Da sich die Obergrenze für Neuvermietungen auf Basis der ortsüblichen Vergleichsmieten ermittelt, werden Vermieter in unterschiedlichen Städten Deutschlands ungleich betroffen.

Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass einkommensschwächere Haushalte und Durchschnittsverdiener, die vom Gesetz geschützt werden sollen, in höherpreisigen Mietmärkten besser gestellt seien als die gleichen Zielgruppen in Regionen mit niedrigeren Vergleichsmieten.

Vermieter, die bereits vor der Mietpreisbindung eine nach heutiger Sicht zu hohe Miete vereinbart hatten, werden ungerechtfertigt begünstigt. Bei einer Neuvermietung dürfen Vermieter die bisherige (zu hohe) Miete weiterhin unbeanstandet verlangen.

Vermieter, die in der Vergangenheit eine ortsübliche Miete vereinbart hatten, werden nach Ansicht des Landgerichts Berlins somit deutlich gegenüber der zuvor genannten Vermietergruppe benachteiligt.


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