Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die Einkommensteuervorauszahlungen des III. und IV. Quartals einer im August desselben Jahres verstorbenen Person, im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden dürfen. Das zuständige Finanzamt erkannte seinerseits nur die Vorauszahlung für das III. Quartal an, da die Steuer für das IV. Quartal erst nach dem Todestag des Erblassers entstanden ist.
§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG lässt grundsätzlich den Abzug von Verbindlichkeiten zu, die durch den Erblasser entstanden sind. Hierzu gehören auch Steuerverbindlichkeiten, die im Todeszeitpunkt durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen durch den Erblasser rechtlich entstanden sind.
Die Einkommensteuer des Erblassers entsteht mit Ablauf des Todesjahres und ist ohne Zweifel abzugsfähig. Wie für die Abschlusszahlung kann aber auch für die Vorauszahlung nichts anderes gelten, denn wäre die Vorauszahlung für das IV. Quartal zum Beispiel auf 0,00 EUR herabgesetzt worden, fällt die Abschlusszahlung entsprechend höher aus. Die höhere Abschlusszahlung kann wiederum als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden.
Somit gehören nicht nur rechtlich entstandene, sondern auch diejenigen Steuerschulden des Erblassers zu den Nachlassverbindlichkeiten, die durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet sind, jedoch mangels Ablaufs des Veranlagungszeitraums noch nicht entstanden sind.
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