Zukünftige Einkommensteuervorauszahlungen des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit

Zukünftige Einkommensteuervorauszahlungen des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit

Mit Urteil vom 31. August 2017 vertritt das Finanzgericht Münster die Auffassung, dass auch gegenüber dem Erblasser festgesetzte Einkommensteuervorauszahlungen für ein Kalendervierteljahr, das erst nach dessen Tod beginnt, vom Erben als Nachlassverbindlichkeiten ab-zugsfähig sind.

20. Oktober 2017

Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die Einkommensteuervorauszahlungen des III. und IV. Quartals einer im August desselben Jahres verstorbenen Person, im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden dürfen. Das zuständige Finanzamt erkannte seinerseits nur die Vorauszahlung für das III. Quartal an, da die Steuer für das IV. Quartal erst nach dem Todestag des Erblassers entstanden ist.

§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG lässt grundsätzlich den Abzug von Verbindlichkeiten zu, die durch den Erblasser entstanden sind. Hierzu gehören auch Steuerverbindlichkeiten, die im Todeszeitpunkt durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen durch den Erblasser rechtlich entstanden sind.

Die Einkommensteuer des Erblassers entsteht mit Ablauf des Todesjahres und ist ohne Zweifel abzugsfähig. Wie für die Abschlusszahlung kann aber auch für die Vorauszahlung nichts anderes gelten, denn wäre die Vorauszahlung für das IV. Quartal zum Beispiel auf 0,00 EUR herabgesetzt worden, fällt die Abschlusszahlung entsprechend höher aus. Die höhere Abschlusszahlung kann wiederum als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden.

Somit gehören nicht nur rechtlich entstandene, sondern auch diejenigen Steuerschulden des Erblassers zu den Nachlassverbindlichkeiten, die durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet sind, jedoch mangels Ablaufs des Veranlagungszeitraums noch nicht entstanden sind.


Zurück zur Übersicht




Huskobla & Kollegen Partnerschaft mbB

Wir bieten eine qualitativ hochwertige Beratung. Unabhängige Zufriedenheitsbefragungen unserer Mandanten bescheinigen uns überdurchschnittlich hohe Bewertungen. Gern sind wir auch für Sie aktiv.

Sie wissen noch nicht so recht, ob wir Ihnen weiterhelfen können? Dann vereinbaren Sie doch einen Gesprächstermin. Es würde uns freuen, von Ihnen zu hören.

 

ZUM KONTAKTFORMULAR

Hermann-Ehlers-Straße 3
49082 Osnabrück

Tel. 0541 357 45 50
Fax 0541 357 45 55

www.huk-os.de
info@huk-os.de