Entsendet der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer in das Ausland, sehen sich diese Arbeitnehmer oft mit höheren Lebenshaltungskosten vor Ort konfrontiert. Der Arbeitgeber kann diesen Nachteil durch Zahlung eines Kaufkraftausgleichs abgelten. Eine Entsendung für einen begrenzten Zeitraum ist anzunehmen, wenn eine Rückkehr des Arbeitnehmers nach Beendigung der Tätigkeit vorgesehen ist. Es ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer tatsächlich zurückkehrt oder nicht.
Soweit das Besteuerungsrecht für das Gehalt des Arbeitnehmers weiterhin in Deutschland verbleibt, ist ein gewährter Kaufkraftausgleich unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland steuerfrei gem. § 3 Nr. 64 Satz 3 EStG. Der Umfang der Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs bestimmt sich nach den Sätzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst. Die für die einzelnen Länder in Betracht kommenden Kaufkraftzuschläge werden im Bundessteuerblatt Teil I bekannt gegeben, vgl. auch Homepage des BMF.
Die Zuschlagssätze werden im öffentlichen Dienst auf 60 % der Dienstbezüge, die bei Verwendung im Inland zustehen, und der Auslandsdienstbezüge angewendet. Da eine vergleichbare Bemessungsgrundlage außerhalb des öffentlichen Dienstes regelmäßig nicht vorhanden ist, ist der steuerfreie Teil des Kaufkraftausgleichs durch Anwendung eines entsprechenden Abschlagssatzes nach den Gesamtbezügen einschließlich des Kaufkraftausgleichs zu bestimmen.
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