Begünstigung von Zweit- und Ferienwohnungen

Begünstigung von Zweit- und Ferienwohnungen

Diese können auch bei nur zeitweiliger Bewohnung von der Besteuerung nach § 23 EStG ausgenommen sein

21. November 2017

Private Veräußerungsgeschäfte unterliegen gem. § 22 Nr. 2 EStG grundsätzlich der Einkommensteuer. Hierunter fallen u.a. auch Verkäufe von Grundstücken, bei denen zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zehn Jahre vergangen sind (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Eine Ausnahme gilt insoweit für Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Erwerb bzw. Fertigstellung und Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (Alternative 1) oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (Alternative 2) genutzt wurden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).

In diesem Zusammenhang hat der BFH mit Urteil v. 27.6.2017 – IX R 37/16, veröffentlicht am 18.10.2017, entschieden, dass ein Gebäude auch dann als zu eigenen Wohnzwecken genutzt gilt, wenn es der Steuerpflichtige zwar nur zeitweilig bewohnt, es ihm jedoch darüber hinaus als Wohnung zur Verfügung steht. Dementsprechend können auch Zweitwohnungen, Ferienwohnungen, die nicht zur Fremdvermietung bestimmt sind sowie Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unterhalten werden, unter die o.g. Ausnahmereglung fallen.

Der BFH stellt insbesondere klar, dass mit „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ gemeint ist, dass eine Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird. Dies ist ausdrücklich auch der Fall, wenn der Steuerpflichtige das Gebäude lediglich zeitweilig bewohnt, es ihm aber ansonsten zur Verfügung steht. Die Immobilie muss weder die Hauptwohnung darstellen, noch muss sich dort der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen befinden.


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