Der Umgang mit begünstigten Sachbezügen wurde ab dem 1. Januar 2020 durch das Jahressteuergesetz 2019 deutlich eingeschränkt. Der Bundesrat stimmte für den Wegfall der generellen Steuer- und Sozialabgabenbefreiung für Gutscheine bis zu einer Höhe von 44 Euro. Damit Gutscheine auch zukünftig als Sachlohn gelten, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewisse Bedingungen beachten.
Sachbezüge, beispielsweise in Form eines Tankgutscheines, sind weit verbreitet und ein beliebtes Mittel zur Nettolohnoptimierung. Der neu geschaffene Satz 2 in § 8 Abs. 1 EStG qualifiziert jedoch fortan alle zweckgebundenen Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich als Barlohn, auch wenn diese innerhalb der Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro liegen.
Das bisherige Abgrenzungskriterium, der Rechtsgrund des Zuflusses, entfällt. Entscheidend ist nicht mehr, was der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag als Sachbezug zusichert, sondern die Art und Weise, wie der Arbeitgeber die Zusage erfüllt. Zur Klärung, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber auch weiterhin Sachlohn in Form von Gutscheinen und Geldkarten gewähren können, dient der neu eingefügte Satz 3 in § 8 Abs. 1 EStG.
Insgesamt sind drei Prämissen zu erfüllen, damit Leistungen nicht den Status als Sachbezug verlieren.
Barlohn | Sachlohn |
| Gutscheine und Geldkarten, die
|
a. Begrenzung auf Waren und Dienstleistungen
Gutscheine und Geldkarten dürfen lediglich zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen berechtigen. Die Möglichkeit von Barauszahlungen, das Hinterlegen der Karte für Überweisungen oder die generelle Verwendbarkeit als Zahlungsmittel sind nicht mehr begünstigt. Entsprechende Karten werden als Geldleistung qualifiziert.
b. Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Mindestens eine Bedingung muss zu treffend sein:
c. Zusätzlichkeitserfordernis
Schlussendlich greift die Begünstigung für Gutscheine und Geldkarten nur, wenn der Arbeitnehmer diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält. Andernfalls liegt eine Geldleistung vor. Diese Zusatzbedingung wird im neuen 2. Halbsatz in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG festgehalten.
Die Bereitstellung von begünstigten Gutscheinen und Geldkarten innerhalb der Sachbezugsfreigrenze wird seit dem Jahreswechsel beschnitten, aber nicht vollständig ausgeschlossen. Arbeitgeber haben weiterhin die Möglichkeit mit Sachbezügen ihre Attraktivität für Arbeitgeber zu steigern. Arbeitnehmer können somit auch zukünftig von einem höheren Nettolohn profitieren.
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