Das Einkommensteuergesetz wurde zum 1. Januar 2020 um eine neue Steuerermäßigung (§ 35c EStG) erweitert. Ziel ist es durch diese Vorschrift energetische Sanierungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohngebäuden mit Hilfe eines progressionsunabhänigigen Steuerabzugs zu fördern und dadurch die Treibhausgase zu reduzieren.
Deutschland trägt seit der Industrialisierung zu dem Anstieg des Kohlendioxids (CO2) in die Erdatmosphäre bei. Dies ist der Grund für den Zusammenschluss mit anderen europäischen Partnern und deren Einigung auf ein gemeinsames Verfahren zur Reduzierung der Treibhausgase in Europa bis 2030 um mindestens 40% im Vergleich zu 1990. Durch das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ vom 21. Dezember 2019 wurden steuerliche Anpassungen getroffen, um ein umweltfreundliches Verhalten sowie die CO2-Reduktion zu fördern.
Zu den Anpassungen zählen unter anderem die neu eingeführte, befristete Vorschrift § 35c EStG, die energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden steuerlich fördern soll.
Steuerlich gefördert werden die folgenden Einzelmaßnahmen:
Die Maßnahmen müssen durch eine Bescheinigung des Fachunternehmens bestätigt werden, um die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerermäßigung zu erfüllen.
Die Steuerermäßigung kann ausschließlich von einer natürlichen Person beantragt werden, die in dem Jahr der Förderungsmaßnahmen ein in der Europäischen Union oder in dem Europäischen Wirtschaftsraum gelegenes eigenes Gebäude zu eigenen Wohnzwecken (begünstigtes Objekt) nutzt.
Das sich im Eigentum befindliche begünstigte Objekt des Antragsstellers muss bei der Durchführung der energetischen Sanierungsmaßnahmen älter als 10 Jahre sein, um die Voraussetzungen für die Steuerermäßigungen zu erfüllen.
Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.
Sofern aus der Wohnung ganz oder teilweise steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden, wird eine Förderung ausgeschlossen. Die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers ist hingegen unschädlich.
Die Begünstigung ist ebenfalls auf Eigentumswohnungen sowie selbstständige Gebäudeteile anwendbar.
Die energetischen Maßnahmen werden im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den nächsten zwei darauffolgenden Kalenderjahren durch Ermäßigungen der tariflichen Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen folgendermaßen gefördert:
Förderjahr | Fördersatz | Förderhöchstbetrag |
Im Jahr des Abschluss der Maßnahme | 7% | 14.000,00 EUR |
Im 1. folgenden Kalenderjahr | 7% | 14.000,00 EUR |
Im 2. folgenden Kalenderjahr | 6% | 12.000,00 EUR |
Wirkt sich die Steuerermäßigung in einem Veranlagungszeitraum nicht aus, so geht diese insoweit unter. Es besteht weder die Möglichkeit des Vor- noch des Rücktrags in andere Veranlagungszeiträume.
Die Förderungsvorschrift kann für unterschiedliche Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt beantragt werden. Für jedes Objekt beläuft sich die Obergrenze auf 40.000 EUR.
Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist befristet und ab 2020 für einen Zeitraum von 10 Jahren zu gewähren. Die Vorschrift findet zum ersten Mal Anwendung für Maßnahmen, deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen wurden.
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